Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten

Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten – Entwurfsanfragen

Stand: 01. April 2023

Der Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten (“Vertrag”) beinhaltet die rechtsverbindlichen Verpflichtungen zwischen dem Architekten und dem Bauherren hinsichtlich des Verkaufs von einem verkauften Entwurf oder mehreren verkauften Entwürfen auf dieser Plattform, sollten nicht Bauherr und Architekt eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

Mit der Einreichung der finalen Entwürfe und Übersendung einer Rechnung akzeptiert der Architekt diese Vereinbarung und versichert, dass er berechtigt und ermächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen. Mit der Akzeptierung der finalen Entwürfe und Zahlung der Entwurfsleistung akzeptiert der Bauherr diese Vereinbarung und versichert, dass er berechtigt und ermächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen.

1. Übersicht. Odepla UG (haftungsbeschränkt) (“Odepla”) stellt eine Online-Plattform entsprechend den “Nutzungsbedingungen” zur Verfügung, die Bauherren mit dem Wunsch, einen Entwurf zu erwerben, mit Architekten mit dem Wunsch, einen Entwurf zu liefern, verbindet, z.B. über Entwurfsanfragen. Die Vereinbarung tritt am Tag der Zahlung der Entwurfsleistung durch den Bauherren über diese Plattform in Kraft, wie es im System von Odepla erkennbar ist (“Wirksamkeitsdatum”). Diese Vereinbarung gilt für jede verkaufte Entwurfsleistung, das nach dem Wirksamkeitsdatum über diese Plattform verkauft wird. Odepla ist keine Vertragspartei dieser Vereinbarung. Die Bedeutung der in dieser Vereinbarung nicht definierten Begriffe ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen.

2. Lieferung und Zahlung. Der Architekt liefert dem Bauherren die verkaufte Entwurfsleistung entsprechend den Vorgaben der Nutzungsbedingungen. Der Bauherr zahlt die Kosten für die verkaufte Entwurfsleistung entsprechend den Vorgaben der Nutzungsbedingungen. Der Kaufpreis für die verkaufte Entwurfsleistung wird bei Wettbewerben über das Preisgeld und bei den Entwurfsanfragen über das Angebot auf welches sich geeinigt wurde festgelegt.

3. Übersicht. Nach Zustimmung des Bauherren der verkauften Entwurfsleistung und dem Zahlungsempfang des Architekten entsprechend den Nutzungsbedingungen überträgt der Architekt dem Bauherrn hiermit unwiderruflich alle weltweiten Rechte, Ansprüche und Interessen an der verkauften Entwurfsleistung sowie alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte, einschließlich dem Vervielfältigungsrecht, dem Bearbeitungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen Aufführung und Wiedergabe. Der Bauherr nimmt die Übertragung an. Der Architekt hat nicht das Recht, die verkaufte Entwurfsleistung für seine eigenen Zwecke zu nutzen oder es an irgendeine andere Person zu verkaufen oder zu lizenzieren. Die vorangehende Übertragung bleibt für die gesamte Dauer der Schutzfrist wirksam.

Der Architekt wird auf erste Anforderung des Bauherrn sämtliche formale Vorschriften erfüllen, die zur Durchführung der Übertragung erforderlich sind.

Der Bauherr erhält vom Architekt die nachfolgend beschriebenen räumlich unbeschränkten Rechte sowohl am Inhalt als auch an der Form der verkauften Entwurfsleistung in allen körperlichen, analogen und digitalen Formaten entsprechend der Vereinbarung für sämtliche geschäftliche, werbliche, professionelle und kommerzielle Aktivitäten des Bauherren, d.h. zur uneingeschränkten, freien Benutzung. Die Nutzungsrechte umfassen unter anderem die Ermächtigung, die verkaufte Entwurfsleistung zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, zu verleihen, zu archivieren, zu ändern, zu senden und zu filmen oder die Nutzung durch öffentliche Medien und durch Datenspeichergeräte, ganz gleich ob diese Geräte für eine Übertragung, Sendung oder Speicherung bestimmt sind, zu erlauben.

Ohne die vorangegangene Übertragung einzuschränken, überträgt der Architekt dem Bauherrn insbesondere folgende Rechte an der verkauften Entwurfsleistung:

  • Vervielfältigungsrechte: Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung ganz oder teilweise, ohne Einschränkung hinsichtlich der Anzahl, durch jedes Mittel und in allen Medien – einschließlich Papier (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Sonderdrucke und jegliche anderen Drucksammlungen), magnetischen, optischen, digitalen, elektronischen Medien, Telemarketing, Film, Videokassetten, digitalen optischen Disketten (z.B. CD_ROM, CDs, DVD-ROM) oder anderen bekannten oder unbekannten, gegenwärtigen oder , künftigen Medien – zu fixieren, scannen, kopieren und drucken.
  • Bearbeitungsrechte: Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung als Ganzes oder teilweise zu ändern, anzupassen, zu adaptieren, zu gestalten, zu schneiden, zu editieren und zu modifizieren, insbesondere Textarbeiten, technische oder spezielle Details anzupassen.
  • Darbietungsrechte: das Recht die verkaufte Entwurfsleistung kostenfrei oder kostenpflichtig privat oder öffentlich, ungeachtet der Speichermethode oder des Speicherformats, mittels jeglicher gegenwärtiger oder zukünftiger, bekannter und derzeit noch unbekannter Verfahren, einschließlich der Telekommunikation über Kabel und Satellit, terrestrischer, optischer und kabelgebundener Wege der Kommunikation, über Netzwerke, informationelle, elektronische Kommunikationswege, audio-visuelle Verfahren (einschließlich digitalem TV, und/oder interaktivem Kabel-TV), in jeglicher Form der Öffentlichkeit darzubieten, zu veröffentlichen, aufzuführen, zu vertreiben oder zu verbreiten. Diese Erlaubnis erfasst zudem die Möglichkeit, die verkaufte Entwurfsleistung ganz sowie teilweise, digital oder analog zu sammeln, es in einer Datenbank zu speichern und deren Nutzern zugänglich zu machen sowohl in einem digitalen als auch analogen Format (betreffend die Datenübertragung) mit oder ohne teilweiser Speicherung und Datenaufzeichnung. Dieser Zugang zur Verkauften Entwurfsleistung besteht an jedem Ort, zu jeder Zeit und von jedem Gerät und es bietet die Möglichkeit, es zu speichern und/oder es zur Nutzung weiterzuleiten, einschließlich für interaktive Nutzungszwecke. Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung ganz oder teilweise zu speichern, zu replizieren, es Dritten zugänglich zu machen und es zusammen mit anderen Medienmaterialien in jedes gewünschte Speichergerät einzubinden. Dritte, einschließlich Endnutzer, können Zugang zur Verkauften Entwurfsleistung zum downloaden, weiterleiten und ausdrucken erhalten.

4. Zusicherungen, Gewährleistungen, Entschädigungen. Der Architekt versichert, dass (a) er alle notwendigen Rechte (einschließlich notwendiger Lizenzrechte Dritter) innehat, um die vorangehende Übertragung zu erteilen und (b), soweit nicht vom Architekt bei der ursprünglichen Einstellung der verkauften Entwurfsleistung auf der Plattform mitgeteilt, versichert der Architekt, dass die verkaufte Entwurfsleistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Architekt entschädigt und stellt den Bauherrn frei von jeglichen Ansprüchen, Klagen, Prozessen, Kosten, Auslagen, Schäden, Verlusten und Haftungen, die auf Forderungen wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter durch die verkaufte Entwurfsleistung beruhen.

5. Odepla. Jede Partei stimmt zu, dass Odepla und seine Drittanbieter beabsichtigte Drittbegünstigte dieser Vereinbarung sind. Jede Partei entschädigt und stellt hiermit Odepla und seine Drittanbieter frei von allen Forderungen, Klagen, Prozessen, Kosten, Auslagen, Schäden, Verluste und Haftungen wegen des schuldhaften Verstoßes der Parteien gegen diese Vereinbarung.

6. Vollständigkeit der Vereinbarung. Diese Vereinbarung bildet die vollständige Vereinbarung zwischen dem Architekt und dem Bauherr bezüglich des Verkaufs der betroffenen verkauften Entwurfsleistung. Das Versäumnis einer Partei, ein Recht oder eine Bestimmung auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung dar. Die Überschriften der Klauseln dieser Vereinbarung dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine rechtliche oder vertragliche Wirkung. Der Begriff „einschließlich“ bedeutet „einschließlich ohne Einschränkung“. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung unverändert bestehen und die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird nur, soweit gesetzlich notwendig, geändert. Das Verhältnis der einen Partei zur anderen Partei ist das eines unabhängigen Vertragspartners und keine der Parteien ist Vertreter oder Partner der anderen Partei. Diese Vereinbarung und die Rechte und Verpflichtungen hieraus dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht von einer Partei übertragen, weitergegeben, delegiert oder auf andere Weise transferiert werden. Jede versuchte Abtretung, Weitergabe, Delegierung oder Übertragung, die gegen die vorangegangenen Bestimmungen verstößt, ist nichtig. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind für die Unterzeichner verbindlich.

Da die Interaktionen zwischen Architekten und Bauherren grundsätzlich direkt zwischen diesen stattfinden und Odepla keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf diese Interaktionen übernimmt – steht es dem Architekten und Bauherren frei jegliche anderweitige schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der verkauften Entwurfsleistung zu treffen. Diese anderweitige Vereinbarung hat Vorrang vor dieser Vereinbarung (allerdings nicht vor dem Paragraph 5 dieser Vereinbarung welche Vorrang vor jeder anderweitigen Vereinbarung behält).

Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten – Wettbewerbe

Stand: 01. Oktober 2022

Der Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten (“Vertrag”) beinhaltet die rechtsverbindlichen Verpflichtungen zwischen dem Architekten und dem Bauherren hinsichtlich des Verkaufs von einem verkauften Entwurf oder mehreren verkauften Entwürfen auf dieser Plattform, sollten nicht Bauherr und Architekt eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

Mit der Einreichung der finalen Entwürfe und Übersendung einer Rechnung akzeptiert der Architekt diese Vereinbarung und versichert, dass er berechtigt und ermächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen. Mit der Akzeptierung der finalen Entwürfe und Zahlung der Entwurfsleistung akzeptiert der Bauherr diese Vereinbarung und versichert, dass er berechtigt und ermächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen.

1. Übersicht. Odepla UG (haftungsbeschränkt) (“Odepla”) stellt eine Online-Plattform entsprechend den “Nutzungsbedingungen” zur Verfügung, die Bauherren mit dem Wunsch, einen Entwurf zu erwerben, mit Architekten mit dem Wunsch, einen Entwurf zu liefern, verbindet, z.B. über Wettbewerbe. Die Vereinbarung tritt am Tag der Zahlung des Preisgeldes für den im Rahmen eines Wettbewerbes erstellten Entwurfsleistung durch den Bauherren über diese Plattform in Kraft, wie es im System von Odepla erkennbar ist (“Wirksamkeitsdatum”). Diese Vereinbarung gilt für jede verkaufte Entwurfsleistung, das nach dem Wirksamkeitsdatum über diese Plattform verkauft wird. Odepla ist keine Vertragspartei dieser Vereinbarung. Die Bedeutung der in dieser Vereinbarung nicht definierten Begriffe ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen.

2. Lieferung und Zahlung. Der Architekt liefert dem Bauherren die verkaufte Entwurfsleistung entsprechend den Vorgaben der Nutzungsbedingungen. Der Bauherr zahlt die Kosten für die verkaufte Entwurfsleistung entsprechend den Vorgaben der Nutzungsbedingungen. Der Kaufpreis für die verkaufte Entwurfsleistung wird bei Wettbewerben über das Preisgeld und bei den Entwurfsanfragen über das Angebot auf welches sich geeinigt wurde festgelegt.

3. Übersicht. Nach Zustimmung des Bauherren der verkauften Entwurfsleistung und dem Zahlungsempfang des Architekten entsprechend den Nutzungsbedingungen überträgt der Architekt dem Bauherrn hiermit unwiderruflich alle weltweiten Rechte, Ansprüche und Interessen an der verkauften Entwurfsleistung sowie alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte, einschließlich dem Vervielfältigungsrecht, dem Bearbeitungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen Aufführung und Wiedergabe. Der Bauherr nimmt die Übertragung an. Der Architekt hat nicht das Recht, die verkaufte Entwurfsleistung für seine eigenen Zwecke zu nutzen oder es an irgendeine andere Person zu verkaufen oder zu lizenzieren. Die vorangehende Übertragung bleibt für die gesamte Dauer der Schutzfrist wirksam.

Der Architekt wird auf erste Anforderung des Bauherrn sämtliche formale Vorschriften erfüllen, die zur Durchführung der Übertragung erforderlich sind.

Der Bauherr erhält vom Architekt die nachfolgend beschriebenen räumlich unbeschränkten Rechte sowohl am Inhalt als auch an der Form der verkauften Entwurfsleistung in allen körperlichen, analogen und digitalen Formaten entsprechend der Vereinbarung für sämtliche geschäftliche, werbliche, professionelle und kommerzielle Aktivitäten des Bauherren, d.h. zur uneingeschränkten, freien Benutzung. Die Nutzungsrechte umfassen unter anderem die Ermächtigung, die verkaufte Entwurfsleistung zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, zu verleihen, zu archivieren, zu ändern, zu senden und zu filmen oder die Nutzung durch öffentliche Medien und durch Datenspeichergeräte, ganz gleich ob diese Geräte für eine Übertragung, Sendung oder Speicherung bestimmt sind, zu erlauben.

Ohne die vorangegangene Übertragung einzuschränken, überträgt der Architekt dem Bauherrn insbesondere folgende Rechte an der verkauften Entwurfsleistung:

  • Vervielfältigungsrechte: Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung ganz oder teilweise, ohne Einschränkung hinsichtlich der Anzahl, durch jedes Mittel und in allen Medien – einschließlich Papier (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Sonderdrucke und jegliche anderen Drucksammlungen), magnetischen, optischen, digitalen, elektronischen Medien, Telemarketing, Film, Videokassetten, digitalen optischen Disketten (z.B. CD_ROM, CDs, DVD-ROM) oder anderen bekannten oder unbekannten, gegenwärtigen oder , künftigen Medien – zu fixieren, scannen, kopieren und drucken.
  • Bearbeitungsrechte: Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung als Ganzes oder teilweise zu ändern, anzupassen, zu adaptieren, zu gestalten, zu schneiden, zu editieren und zu modifizieren, insbesondere Textarbeiten, technische oder spezielle Details anzupassen.
  • Darbietungsrechte: das Recht die verkaufte Entwurfsleistung kostenfrei oder kostenpflichtig privat oder öffentlich, ungeachtet der Speichermethode oder des Speicherformats, mittels jeglicher gegenwärtiger oder zukünftiger, bekannter und derzeit noch unbekannter Verfahren, einschließlich der Telekommunikation über Kabel und Satellit, terrestrischer, optischer und kabelgebundener Wege der Kommunikation, über Netzwerke, informationelle, elektronische Kommunikationswege, audio-visuelle Verfahren (einschließlich digitalem TV, und/oder interaktivem Kabel-TV), in jeglicher Form der Öffentlichkeit darzubieten, zu veröffentlichen, aufzuführen, zu vertreiben oder zu verbreiten. Diese Erlaubnis erfasst zudem die Möglichkeit, die verkaufte Entwurfsleistung ganz sowie teilweise, digital oder analog zu sammeln, es in einer Datenbank zu speichern und deren Nutzern zugänglich zu machen sowohl in einem digitalen als auch analogen Format (betreffend die Datenübertragung) mit oder ohne teilweiser Speicherung und Datenaufzeichnung. Dieser Zugang zur Verkauften Entwurfsleistung besteht an jedem Ort, zu jeder Zeit und von jedem Gerät und es bietet die Möglichkeit, es zu speichern und/oder es zur Nutzung weiterzuleiten, einschließlich für interaktive Nutzungszwecke. Der Bauherr ist ermächtigt, die verkaufte Entwurfsleistung ganz oder teilweise zu speichern, zu replizieren, es Dritten zugänglich zu machen und es zusammen mit anderen Medienmaterialien in jedes gewünschte Speichergerät einzubinden. Dritte, einschließlich Endnutzer, können Zugang zur Verkauften Entwurfsleistung zum downloaden, weiterleiten und ausdrucken erhalten.

4. Zusicherungen, Gewährleistungen, Entschädigungen. Der Architekt versichert, dass (a) er alle notwendigen Rechte (einschließlich notwendiger Lizenzrechte Dritter) innehat, um die vorangehende Übertragung zu erteilen und (b), soweit nicht vom Architekt bei der ursprünglichen Einstellung der verkauften Entwurfsleistung auf der Plattform mitgeteilt, versichert der Architekt, dass die verkaufte Entwurfsleistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Architekt entschädigt und stellt den Bauherrn frei von jeglichen Ansprüchen, Klagen, Prozessen, Kosten, Auslagen, Schäden, Verlusten und Haftungen, die auf Forderungen wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter durch die verkaufte Entwurfsleistung beruhen.

5. Odepla. Jede Partei stimmt zu, dass Odepla und seine Drittanbieter beabsichtigte Drittbegünstigte dieser Vereinbarung sind. Jede Partei entschädigt und stellt hiermit Odepla und seine Drittanbieter frei von allen Forderungen, Klagen, Prozessen, Kosten, Auslagen, Schäden, Verluste und Haftungen wegen des schuldhaften Verstoßes der Parteien gegen diese Vereinbarung.

6. Vollständigkeit der Vereinbarung. Diese Vereinbarung bildet die vollständige Vereinbarung zwischen dem Architekt und dem Bauherr bezüglich des Verkaufs der betroffenen verkauften Entwurfsleistung. Das Versäumnis einer Partei, ein Recht oder eine Bestimmung auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung dar. Die Überschriften der Klauseln dieser Vereinbarung dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine rechtliche oder vertragliche Wirkung. Der Begriff „einschließlich“ bedeutet „einschließlich ohne Einschränkung“. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung unverändert bestehen und die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird nur, soweit gesetzlich notwendig, geändert. Das Verhältnis der einen Partei zur anderen Partei ist das eines unabhängigen Vertragspartners und keine der Parteien ist Vertreter oder Partner der anderen Partei. Diese Vereinbarung und die Rechte und Verpflichtungen hieraus dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht von einer Partei übertragen, weitergegeben, delegiert oder auf andere Weise transferiert werden. Jede versuchte Abtretung, Weitergabe, Delegierung oder Übertragung, die gegen die vorangegangenen Bestimmungen verstößt, ist nichtig. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind für die Unterzeichner verbindlich.

Da die Interaktionen zwischen Architekten und Bauherren grundsätzlich direkt zwischen diesen stattfinden und Odepla keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf diese Interaktionen übernimmt – steht es dem Architekten und Bauherren frei jegliche anderweitige schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der verkauften Entwurfsleistung zu treffen. Diese anderweitige Vereinbarung hat Vorrang vor dieser Vereinbarung (allerdings nicht vor dem Paragraph 5 dieser Vereinbarung welche Vorrang vor jeder anderweitigen Vereinbarung behält).